Weideverpachtung, eine Versicherungsfrage!
erschienen am 03.06.2007

Im Zusammenhang mit unserer kostenfreien Frageaktion zum Thema Recht auf der Weide, stellte eine Kundin folgende Frage:
Als Pächter einer Weide, die von zwei Pferdehaltern in diesem Jahr als Sommerweide genutzt werden soll, haben wir die Zäune neu gesetzt, so dass die Weide alle entsprechenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Gibt es außerdem gesetzliche Vorgaben, die regeln, dass wir als Vermieter bestimmte Versicherungen abschließen müssen? Und gibt es Versicherungen, die man - auch außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen - in so einem Fall sinnvoller Weise abschließen sollte?
Die Antwort:
Grundsätzlich haftet der Weideinhaber dafür, dass das ihm anvertraute Pferd unversehrt bleibt. Die dabei von dem Weide-Eigentümer zu beachtenden Obhut- und Sorgfaltspflichten richten sich jedoch nach den Vereinbarungen der Parteien.
Was genau haben Sie mit den Pferdehaltern vereinbart? Handelt es sich um eine Überlassung der Koppel aus Gefälligkeit und es wird hierfür kein Pensionsgeld erhoben? In diesem Fall haften Sie nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt, das heisst, dass der Eigentümer des Pferdes nicht erwarten kann, dass der Weideinhaber den fremden Pferden mehr Aufmerksamkeit widmet, als er in eigene Sachen aufwendet.
Besteht zwischen Ihnen und den Pferdehaltern ein Weidepensionsvertrag? Welche Sorgfaltspflichten für die Weideabgrenzung zu beachten sind, richtet sich nach den Absprachen der Parteien sowie den Umständen des Einzelfalles, also den vertraglichen Regelungen.
In beiden Fällen aber gilt, dass die Einzäunung des für die Pferdehaltung vorgesehenen Weidelandes in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand sein muss. Hat der Pferdehalter Mängel entdeckt, muss er Nachbesserung bis zur Wiederherstellung vereinbarten Zustandes verlangen oder aber auf die vorliegenden Umstände der Weidehaltung verzichten. Hat der Pferdehalter die ihm angebotene Art der Weidesicherung -beispielsweise durch Stacheldraht, Strohbänder, niedergetretene Zäune - zur Kenntnis genommen und ohne eine Mängelrüge akzeptiert, wird man ihm im Schadenfall ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen müssen, das sogar zum vollständigen Ausschluss seines Schadensersatzanspruches führen kann. Grundsätzlich gilt daher, dass ein Pferdehalter die Umzäunung der Weide, für die der Vertrag abgeschlossen werden soll, in Augenschein nehmen und überprüfen muss, ob alles intakt ist. Oft findet sich in den Pensionsverträgen, die auch den Weidegang der Pferde regeln, ein Haftungsausschluss des Betreibers: Damit möchten die Stallinhaber oder der Weideinhaber eine weitestgehende Haftungsminderung sicherstellen. Solche Haftungsbegrenzungen aber sind, wenn sie durch Formularverträge vorgenommen werden, insbesondere durch das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nur bedingt vertretbar. Hierbei ist zu beachten, dass ein Haftungsausschluss des Stallinhabers bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten nicht greift. Eine eingeschränkte Haftung kann ausschließlich für Fälle leichter und allgemeiner Fahrlässigkeit im Einstellungsvertrag vorgenommen werden.
Sie benötigen - wenn Sie gegen Entgelt einen Weideplatz vermieten - auf jeden Fall eine Betriebshaftpflichtversicherung und für Ihre eigenen Pferde - sofern diese auch auf dieser Weide untergebracht sind - eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Versicherungsunternehmen beraten.
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