Unfall bei einem Reitturnier – wer haftet?

erschienen am 05.07.2005

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Unfall bei einem Reitturnier – wer haftet? Schnell ist es passiert. Man trainiert fleißig und fährt dann zu einem Turnier oder nimmt mit seinem Freizeitpferd an einer Ralley teil. Beim Abreiten auf dem Vorbereitungsplatz ragt aus dem den Platz begrenzenden Zaun in der Höhe des Fesselkopfes des Pferdes ein scharfkantiges Holz – oder Eisenstück heraus, das Pferd verletzt sich, wird auf dem Turnierplatz von dem dienst habenden Veterinär behandelt, die Wunde entzündet sich und der zuvor noch so freudige Turnierteilnehmer darf in den nächsten vier Wochen Verbände wechseln und viel Geld für Tierärzte ausgeben. Da stellt sich die berühmte Frage „Wer soll das bezahlen?“ Ein Blick in die Ausschreibung des Veranstalters weist den niederschmetternden Satz auf „Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern 8Pferde und Reiter) und Pferdebesitzern durch Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen“ Wer jetzt den Tierarzt aus eigener Tasche zahlt, ist selber schuld. Generell gilt, dass reit- und Fahrvereine, aber auch Privatställe, die ein Reitturnier oder eine Ralley veranstalten, Teilnehmern dafür haften, dass Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Pferde getroffen und eingehalten werden. Insbesondere dürfen sich keine Gegenstände auf dem Turnierplatz oder auf dem Abreiteplatz oder an solchen Orten, die für den vorübergehenden Verbleib der angereisten Turnierpferde vorgesehen sind, befinden, an denen sich die Pferde verletzen können. Werden solche Sicherheitsmaßnahmen verletzt, haftet der Veranstalter dem geschädigten Pferdehalter. Dies auch dann, wenn in den allgemeinen Turnierausschreibungen ein ausdrücklicher Haftausschluss vereinbart worden ist. Denn von der Einhaltung solcher Verkehrssicherungspflichten kann sich grundsätzlich kein Veranstalter frei zeichnen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 1998 zu entscheiden (Az 13 u 148/98). Im Schadensfall gilt es daher, vor Ort Beweise zu sichern; Fotos zu fertigen, Anschriften von Zeugen zu sammeln, den Schaden in der Meldestelle bekannt geben und sich die Meldung quittieren lassen. Für einen möglicherweise sich anschliessenden Zivilrechtsstreit vor dem Amts- oder Landgericht werden diese Vorarbeiten sprichwörtlich „Gold wert“ sein. Ein Service für STRÖH von Madsen, Nolte & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater Michaela Nolte Ulmenstrasse 29a 22299 Hamburg fon 040 41357020 fax 040 41357090 nolte@mnk-rae.de

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