Mein Hufschmied hat mein Pferd verletzt....

erschienen am 04.05.2005

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Ströh - Kundin Miraim B. (23) aus Hamburg - Sülldorf fragt: Mein Hufschmied hat mein Pferd ausgeschnitten und nun geht es lahm. Welche Ansprüche habe ich gegen den Hufschmied? Wer zahlt mir meine Tierarztkosten? Rechtsanwältin Michaela Nolte aus Hamburg antwortet: Eine offensichtliche Fehlleistung ist der zu kurz geschnittene Huf. Wenn der Huf zu sehr gekürzt wird, ist kein ausreichender Schutz mehr gegeben, der Druck beim Auffußen wird auf den Innenhuf übertragen und das Pferd hat Schmerzen beim Auftreten. In solchen Fällen kann der Pferdeeigentümer von dem Schmied nur Mängelbeseitigung verlangen. Der Pferdeeigentümer ist sogar verpflichtet, dem Schmied eine Nachbesserungs-möglichkeit einzuräumen. Nun ist an einem zu kurz geschnittenen Huf grundsätzlich nichts mehr nachzubessern, denn das abgeschnittene Horn kann nicht wieder angeklebt werden. Allerdings kann in einem solchen Fall manchmal ein Hufbeschlag den Mangel beheben, da durch das Hufeisen eine gleichmäßige Druckverteilung auf die gesamte Oberfläche des Hufeisens erfolgt und der Huf um die Stärke des Eisens angehoben wird, so dass Bodenunebenheiten und Steine nicht direkt auf die Hufsohle einwirken können. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, einen Hufschuh anzukleben. Alle diese Nachbesserungsarbeiten hat der Pferdeeigentümer dann aber nicht zu bezahlen. Der Pferdeeigentümer bezahlt lediglich das Beschneiden der Hufe, das er in Auftrag gegeben hat. Der zusätzliche Aufwand geht zu Lasten des Hufschmiedes, der eine Schlechtleistung erbracht hat und wird nicht erstattet. Die Einräumung der Nachbesserungsmöglichkeit sollte gleichzeitig unter Fristsetzung mit dem Hinweis geschehen, dass die Ausführung nach Fristablauf abgelehnt wird. Wenn der Hufschmied dann innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur erfolglos tätig wird, kann der Pferdeeigentümer die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehnen und einen anderen Hufschmied mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Pferdeeigentümer von dem verursachenden Hufschmied zurückverlangen. Gleiches gilt im Prinzip auch dann, wenn der Hufschmied ein Pferd vernagelt hat. Das Nageln in den sensitiven Bereich sollte jeder Hufschmied sofort an der Reaktion des Pferdes merken. Wenn dann der Nagel sofort herausgezogen wird, muß eine sofortige Behandlung der im Huf liegenden Verletzung erfolgen, damit keine Infektion entsteht. Die dadurch anfallenden Tierarztkosten hat der Hufschmied selbstverständlich zu erstatten. Wenn ein Schmied ein Pferd vernagelt hat oder zu eng am Leben genagelt wurde, so dass sich im Innenhuf eine Entzündung bildet, kann das zu ernsten Konsequenzen führen. Da die Verletzung im Innenhuf liegt, ist sie nur schwierig zu behandeln und kann sich dort auch leicht verkapseln. Es gibt Fälle, bei denen die Infektion bis zu dem Hufbein fortschreitet und das Pferd getötet werden muß. In diesen Fällen haftet der Schmied nicht nur für die Tierarztkosten, sondern auch auf Wertersatz für das getötete Pferd. Keine Haftung besteht hinsichtlich der Unterstellkosten für das Privatpferd während der Dauer der Krankheit sowie für die "entgangene Lebensfreude", weil der Eigentümer das Pferd nicht reiten konnte. Die Rechtsprechung sieht in den Unterstellkosten sogenannte "Sowieso-Kosten", die in jedem Fall entstanden wären, unabhängig davon, ob das Pferd gesund oder krank ist. Der Eigentümer hätte das Pferd in jedem Fall unterhalten müssen. Bei Schulpferden sieht dies anders aus. Hier ist der "Verdienstausfall" von dem Hufschmied zu erstatten.

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